Sitzend von links:
Corinna Hoffmann (3. Vorstand und Schatzmeisterin)
Klaus Wieser (1. Vorstand)
Stefan Scharte (2. Vorstand)
Stehend von links:
Florian Scharte (Beisitzer)
Marcus Hofmann (Beisitzer)
Andrea Wieser (Schriftführerin)
Ayhan Evecan (Beisitzer)
Marco Wieser (Beisitzer)
Josef Berghammer (Beisitzer)
Josef Wieser (Sportwart)
Wir wünschen allen Mitgliedern und Besuchern unserer Homepage ein frohes und gesundes Jahr 2023
Gegründet im Jahr 1978 von 25 Germerswangern
Erster Spielbetrieb in der Kreisliga ab 1979
1982 Aufstieg in die Klasse B
1985 Aufstieg in die Klasse A
1989 erste Meisterschaft in Gruppe A
114 Mitglieder zum 31.12.2022:
davon 111 Erwachsene über 23 Jahre und
3 Kinder bzw. Jugendliche unter 23 Jahre
Gründungsversammlung 1978 im Gasthaus Mösl, gewählte Vorstandschaft (Nummerierung von links beginnend) :
1.Vorsitzender: Kurt Kellner (4), 2. Vorsitzender: Bruno Scharte (6),
Schatzmeister: Hans-Dieter Ranke (3) Schriftführerin: Margot Uhle (2),
Beisitzer: Kahn J.(1), Niklas L.(5), Schmid F.(7)
Der Verein führt den Namen „Stockschützen weiß-blau Germerswang e.V.“
Er hat seinen Sitz in 82216 Maisach, Ortsteil Germerswang und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn-und Sportgeräte, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstösst, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstösse gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereins-ausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versamm-lung, sofern vorher keine ausserordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereins-ausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbusse bis zum Betrag von € 100, -- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Gegen diese Massregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1.Vorsitzenden,
2.Vorsitzenden,
3.Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Der 1. Vorsitzende darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 200, -- im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschliesslich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) dem Schriftführer
c) 1 Beirat pro 20 Mitglieder
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes
Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschliesst über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 3 Jahre 2 Kassenrevisoren, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung jährlich Bericht erstatten.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den
Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des
Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Massgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemässen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschliesst die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Maisach mit der Massgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Satzungsänderung einstimmig an. Gegenstimmen oder Vorschläge zu anderen Änderungen gibt es nicht.
(Sh. hierzu auch das Protokoll zur Jahreshauptversammlung vom 20. März 2007).